HÖHERE GEWALT UND EPIDEMIE
INTERESSANTE PRAXIS, Juni 2020
In Vertragsverhältnissen gilt die Regel, dass die Parteien die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen müssen. Es kann aber geschehen, dass das aus Gründen, die von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht möglich ist – das heißt wegen höherer Gewalt. Wird im Vertrag nicht festgelegt, was die Parteien als höhere Gewalt erachten, ist das Recht, das sonst im gegebenen Fall gilt, anzuwenden. Das slowenische Recht (Schulgesetzbuch) definiert die höhere Gewalt nicht, aber die Rechtsprechung legt sie sehr restriktiv aus. In Handelsverträgen, insbesondere internationalen, ist die Verwendung der Klausel über höhere Gewalt (Force Majeure) häufig. Deshalb ist es im Fall der Berufung auf höhere Gewalt notwendig, in jedem Fall gesondert zu schauen, wie die vertragliche Bestimmung hinsichtlich der höheren Gewalt lautet. Als Hilfsmittel bei der Bildung der Vertragsklausel über die höhere Gewalt ist das Modell, wie es von der Internationalen Handelskammer (engl. Abk. ICC) vorgeschlagen wird, ein sehr willkommenes Hilfsmittel. Gerade die COVID-19-Krankheit hat diese Kammer angeregt, ein neues Modell der Vertragsklausel auszuarbeiten, sodass sich die Parteien auch im Fall der Epidemie automatisch auf die höhere Gewalt berufen können. https://iccwbo.org/content/uploads/sites/3/2020/03/icc-forcemajeure-hardship-clauses-march2020.pdf. Die Verwendung dieser Modellklausel ist auch in Verträgen, die keinen internationalen Charakter besitzen, empfehlenswert, insbesondere wenn es sich um ein Projekt, eine Investition, die eine längere Zeit ausgeführt wird, handelt.
Vollstreckung; Inkasso durch gerichtliche Verfahrung
VORLESUNG, April 2019
Fachseminar, das von der Poslovna akademija Finance organisiert wird, findet am 24.04.2019 um 9.00 Uhr in Ljubljana, den Räumen des CPU statt
Einzelheiten über das Seminar: https://akademija.finance.si/seminar/1563/Izvrsba%3B-Izterjava-dolga-po-sodni-poti
Wann und wie man vom Vertrag zurücktritt, damit der Preis des Rücktritts möglichst klein wird?
VORLESUNG, August 2017
Fachseminar, das von der Poslovna akademija Finance organisiert wird, findet am 26.09.2017 um 9.00 Uhr in Ljubljana, den Räumen des CPU statt
Einzelheiten über das Seminar
WASSERAUSFLUSS AUS DER NACHBARWOHNUNG – ES IST NICHT EGAL, WEN SIE AUF SCHADENSERSATZ VERKLAGEN
INTERESSANTE PRAXIS, Juni 2017
Kommt es zu einem Schaden, z. B. wegen eines Wasserausflusses aus der Nachbarwohnung, ist es nicht egal, wen Sie verklagen. Das Oberste Gericht hat in der Entscheidung VSRS Beschluss II Ips 341/2016 vom 2.3.2017, http://sodnapraksa.si/?q=II%20Ips%20341/2016%20&database[SOVS]=SOVS&database[IESP]=IESP&database[VDSS]=VDSS&database[UPRS]=UPRS&database[SOSC]=SOSC&database[SOPM]=SOPM&_submit=i%C5%A1%C4%8Di&rowsPerPage=20&page=0&id=2015081111406110 je erläutert, dass der Standpunkt, dass die Passivlegitimierung nach Artikel 16 SZ-1 (der die Haftung durch Verschulden vorsieht) festzustellen ist und dass der Grundbuchseigentümer für den Schaden haftet (weil das Eigentumsrecht erst mit der Eintragung ins Grundbuch erworben wird). Es wies auf die Anwendung von Art. 159 Zivilgesetzbuch hin, der den Sonderfall der außervertraglichen Haftung festlegt. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Haftung durch Verschulden oder objektive Haftung in Fall des Wasserausflusses kommt nicht in Betracht. So auch in der Entscheidung des OGRS Beschluss II Ips 108/2013 vom 19.3.2015 http://sodnapraksa.si/?q=II%20Ips%20108/2013.&database[SOVS]=SOVS&database[IESP]=IESP&database[VDSS]=VDSS&database[UPRS]=UPRS&database[SOSC]=SOSC&database[SOPM]=SOPM&_submit=i%C5%A1%C4%8Di&rowsPerPage=20&page=0&id=2012032113077903
Welches sind die Fallen der Liegenschaften im Vollstreckungsverfahren?
ARTIKEL, November 2016
Eine Liegenschaft soll eine gute und zuverlässige Gewährleistung für die Gläubiger und ein günstiges Mittel für die Sicherung der Verpflichtungen des Schuldners sein. Ist das wirklich so? Die Antworten darauf und auf noch mehr Fragen in Verbindung mit der Vollstreckung auf Liegenschaften finden Sie im in der Geschäftsakademie Finance (Zeitschrift Finance) bekanntgemachten Beitrag, unter der Verbindung:
http://akademija.finance.si/8850726/Kaksne-so-pasti-nepremicnin-v-postopkih-izvrsbe
Was bedeutet die Welle der Verwaltungswechsel von Mehrparteienhäusern in Celje?
ARTIKEL, September 2016
In Novi tednik befasst man sich mit dem interessanten Thema hinsichtlich der Verwaltungen von Mehrparteienhäusern. Einige Schwerpunkte über die Verbindung http://www.nt-rc.si/radio-celje/kaj-pomeni-val-menjave-upravnikov-vecstanovanjskih-stavb-v-celju/, mehr in der Druckversion der Zeitschrift Novi tednik vom 08.09.2016.
DIE EXISTENZ VON VERMÖGEN IST KEINE UNBEDINGTE UND NOTWENDIGE BEDINGUNG FÜR DIE ANERKENNUNG DES STATUSES EINER VERFAHRENSPARTEI
INTERESSANTE PRAXIS, April 2016
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht entschieden, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Status einer Partei zuerkannt wird. Dabei hat es in seiner Begründung betont, dass die Existenz von Vermögen, auf das mit der Vollstreckung zugegriffen werden kann, im Gesetz nur beispielhaft genannt wird und es sich um keine unbedingte und notwendige Bedingung handelt. Ein wichtiges Kriterium stellt auch die Tatsache der Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Gemeinschaft dar, da sie ans Wohnungseigentum gebunden ist. Solange die Liegenschaft in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, besteht eine Eigentümergemeinschaft.
VSL Beschluss I Cp 2371/2015 vom 02.12.2015 (zugänglich auch unter http://sodnapraksa.si/ )
SCHADENSHAFTUNG DER ORDNUNGSBEHÖRDE
INTERESSANTE PRAXIS, Juni 2015
Für den Schaden, der wegen aufgrund von Ordnungsentscheidungen durchgeführten Baumaßnahmen entstanden ist, haftet die Ordnungsbehörde nur, wenn ihm nachgewiesen wird, dass es widerrechtlich gehandelt hat. Um ihm dies anlasten zu können, muss eine sogenannte qualifizierte Stufe der Mangelhaftigkeit vorhanden sein (was noch nicht jede irrtümliche Anwendung des materiellen Rechts oder Verfahrensverletzung ist …). Mehr in der Entscheidung des Obersten Gerichts der RS II Ips 249/2013; zugänglich unter der Verbindung.